3.4.3. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Straftat während der noch laufenden Probezeiten begangen, wobei beide Vorstrafen mit Blick auf die Verurteilungen wegen Fälschung von Ausweisen als einschlägig einzustufen sind (vgl. E. 3.2.4.2. hiervor). Die bedingten Geldstrafen von 5 und 15 Tagessätzen zu Fr. 30.00 vermochten ihn nicht davon abzuhalten, sich erneut eines gefälschten Ausweises (i.c. Führerausweis; Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG) zu bedienen. Die erhoffte Warnwirkung des bedingten Vollzugs blieb aus. Der Beschuldigte konnte sich bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst nicht einmal an die Vorstrafen erinnern (act. 76).