3.4.2. Hinsichtlich des Strafbefehls vom 13. November 2017 ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Nachdem dieser Strafbefehl dem Beschuldigten am 12. Januar 2018 eröffnet worden war (vgl. Strafregisterauszug), endete die Probezeit am 12. Januar 2020 (Art. 44 Abs. 4 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3.1) und die Widerrufsfrist am 12. Januar 2023 (Art. 46 Abs. 5 StGB). Der Widerruf des bedingten Vollzugs ist daher lediglich noch bezüglich der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 15. März 2018 zu prüfen.