Art. 43 StGB verneinen und deren Vollzug bedingt resp. teilbedingt aufschieben (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.