Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den teilbedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf einer bedingten Strafe nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist grundsätzlich das Urteil der Berufungsinstanz (BGE 143 IV 441 E. 2.2).