Die Täterkomponente ist mit Blick auf die Vorstrafen insgesamt leicht straferhöhend zu gewichten, was mit einer Straferhöhung von 10 Tagessätzen auf insgesamt 110 Tagessätze Geldstrafe berücksichtigt wird. 3.3. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.00 festgesetzt. Nachdem eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht geltend gemacht wird und sich dafür auch keine Anhaltspunkte aus den Akten ergeben, ist die Tagessatzhöhe bei Fr. 10.00 zu belassen.