Der Beschuldigte zeigt keine Einsicht in das begangene Unrecht. Zudem hat er weitgehend jeweils nur eingeräumt, was durch eine erdrückende Beweislage ausgewiesen war. Das Nachtatverhalten gibt daher keinen Anlass für eine Strafminderung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). - 10 -