Nicht zu hören ist der Beschuldigte, soweit er diese Verurteilungen beanstandet (Berufungsbegründung vom 22. November 2022, S. 4). Entsprechende Rügen hätte er gegen die unterdessen in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehle vorbringen können und müssen. Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen, hat der Beschuldigte daraus doch keine hinreichenden Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).