Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Geldstrafe auf 100 Tagessätze zu reduzieren.