Insgesamt ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG erfassten und denkbaren Verhaltensweisen zur Erschleichung eines Ausweises bzw. einer Bewilligung von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. In Relation zum Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe reicht, erschiene eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen schuldangemessen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b;