Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, einen legalen Erwerb des Führerausweises anzustreben, anstatt direkt vorsätzlich eine falsche Bescheinigung beim Strassenverkehrsamt einzureichen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Gesetz zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1, mit Hinweisen).