der Länderliste des ASTRA betreffend Ausnahmen von der Kontrollfahrt). Mit einer solchen Kontrollfahrt lässt sich aber die Fahreignung nicht erschöpfend abklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.3/2007 vom 15. März 2007 E. 2.2). Sie bietet für die Verkehrssicherheit nicht die gleiche Gewähr, wie der (ordentliche) Erwerb des definitiven Führerausweises, der nebst einer erfolgreich absolvierten theoretischen und praktischen Motorfahrzeugführerprüfung einen Kurs über die Verkehrskunde (Art. 18 VZV), einen Erste-Hilfe-Kurs (Art. 10 VZV) und eine Weiterbildung nach Erhalt des Führerausweises auf Probe (Art. 27a VZV) voraussetzt.