3.2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.00 angemessen (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.). Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass die Geldstrafe 30 Tagessätze nicht überschreiten dürfe (Berufungsbegründung vom 22. November 2022, S. 6). 3.2.3. Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart erübrigen sich, da es wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei einer Geldstrafe zu bleiben hat.