SVG subjektiv tatbestandsmässig verhalten hat, als er, wie von ihm geltend gemacht und wovon zu seinen Gunsten ausgegangen wird, beim Strassenverkehrsamt («lediglich») einen durch Falschbeurkundung entstandenen türkischen Führerausweis eingereicht hat. Dies hat er wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich getan. Der Beschuldigte kann aus dem geltend gemachten Sachverhaltsirrtum somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. 3. Weiter zu prüfen sind die Strafzumessung und der Widerruf.