1 Abs. 2 StGB) zugrunde liegt, ist nicht entscheidend, denn betreffend die falsche Bescheinigung ist von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen, mithin fallen alle Arten von Urkundenfälschungen darunter (PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsrecht und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., 2015, N. 27 zu Art. 97 SVG). Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte auch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG subjektiv tatbestandsmässig verhalten hat, als er, wie von ihm geltend gemacht und wovon zu seinen Gunsten ausgegangen wird, beim Strassenverkehrsamt («lediglich») einen durch Falschbeurkundung entstandenen türkischen Führerausweis eingereicht hat.