2.4. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte wusste, dass er vor seiner Flucht aus der Türkei noch keine Fahrprüfung abgelegt hatte. Er gab dazu bei der vorinstanzlichen Verhandlung an, er habe die Hälfte und sein Bruder die (andere) Hälfte gemacht. Sein Bruder habe nach der «Mitte» Geld bezahlt, dieser habe das mit Geld erledigt (act. 78). Der Beschuldigte wusste somit, dass der von ihm beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau vorgewiesene türkische Führerausweis in irgendeiner Art und Weise falsch ist. Ob diesem eine Totalfälschung, Verfälschung oder unechte («unwahre») Beurkundung (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)