2.3. Der Beschuldigte hat, dies ist unterdessen unbestritten, in objektiver Hinsicht eine falsche Bescheinigung zur Erlangung eines Ausweises vorgelegt. Der objektive Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG ist, da dem Beschuldigten der beantragte Führerausweis nicht ausgestellt wurde, aber nur teilweise erfüllt und es ist zu prüfen, ob er sich wegen Versuchs schuldig gemacht hat.