2.2. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern strafbar, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Im angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu diesem Tatbestand, zum Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) und zum Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 StGB) zutreffend wiedergegeben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4.1., E. 3.4.3.). Darauf wird grundsätzlich verwiesen.