Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe gewusst, dass es keinen türkischen Führerausweis geben könne, da er nie eine Fahrprüfung bestanden habe. Er habe damit gewusst (oder zumindest in Kauf genommen), dass es sich beim besagten Führerausweis um eine Totalfälschung, allenfalls um eine Falschbeurkundung handle. Beide Varianten würden vom Tatbestand der Fälschung von Ausweisen erfasst (Eingabe vom 14. Dezember 2022, S. 2).