Der Beschuldigte bestreitet angesichts der obergerichtlichen Abklärungen nicht mehr, dass der türkische Führerausweis eine Totalfälschung ist. Er lässt jedoch vorbringen, er sei davon ausgegangen, sein Bruder habe die Fahrprüfung für ihn absolviert und einen echten türkischen Führerausweis auf den Namen des Beschuldigten erworben. Damit sei der Tatbestand des versuchten Erschleichens von Ausweisen durch unrichtige Angaben nicht erfüllt. Es liege keine vorsätzliche Handlung vor (Berufungsbegründung vom 22. November 2022, S. 2 f.).