2. 2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte mit beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau eingereichten (türkischen) Führerausweis, der eine Totalfälschung sei, einen schweizerischen Führerausweis beantragt -6- habe. Dieser sei ihm aber nicht ausgestellt worden, weshalb es bei der versuchten Tatbegehung (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG) geblieben sei. Aufgrund der Weise, wie der Beschuldigte den türkischen Ausweis erworben habe, habe er mindestens in Kauf genommen, dass es sich dabei um eine (Total- )Fälschung handle (vorinstanzliches Urteil insb. E. 3.2.4., E. 3.4.2., E. 3.4.3.).