3.15. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2022 die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, das Strafmass, den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafen und die Kosten (konkret die Höhe der Anklagegebühr). Unangefochten geblieben und daher gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen ist die Beschlagnahme des (türkischen) Führerausweises (vgl. Berufungserklärung vom 22. November 2021, Berufungsbegründung vom 22. November 2022).