3.14. Mit der (ergänzenden und abschliessenden) Berufungsbegründung vom 22. November 2022 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Eventualiter sei er wegen versuchten Erschleichens von Ausweisen durch unrichtige Angaben zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen zu verurteilen, wobei auf einen Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 13. November 2017 und jenem der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 15. März 2018 zu verzichten sei.