vom 12. September 2022). Ferner zog der Instruktionsrichter die Asylverfahrensakten des Beschuldigten sowie die Akten über die Vorstrafen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bei. 3.13. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde dem Beschuldigten Frist zur ergänzenden und abschliessenden Berufungsbegründung angesetzt.