3.10. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. August 2022 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben und den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Nachtragsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 29. Juli 2022 angesetzt. 3.11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. August 2022 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 12. September 2022 vernehmen. 3.12. Mit Verfügung vom 14. September 2022 ordnete die Verfahrensleitung im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an (vgl. Einwilligungen der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2021 und des Beschuldigten -5-