3.7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Juni 2022 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich dazu am 7. Juni 2022 vernehmen. 3.8. Auf Antrag des Beschuldigten und im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft sistierte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Juli 2022 das Berufungsverfahren bis zum Eintreffen der von der Kantonspolizei Aargau veranlassten Abklärungen beim Bundesamt für Polizei (Fedpol). 3.9. Am 29. Juli 2022 erstattete die Kantonspolizei Aargau Bericht über die Abklärungsergebnisse des Fedpol.