3. 3.1. Am 22. November 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und teilte mit, die Berufung richte sich gegen den Schuldspruch, die Strafzumessung, den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafen und den Kostenpunkt. Ausserdem stellte er verschiedene Beweisanträge. 3.2. Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 24. November 2021 einstweilen abgewiesen. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 schloss die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf kostenfällige Abweisung der Berufung. -4-