Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 66.00, insgesamt CHF 1'266.00, zu bezahlen. Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 6. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'700.00 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 2. September 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 13. September 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 2. November 2021 zugestellt.