3. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 13. November für die Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel vom 15. März 2018 als Zusatzstrafe für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen und ist Teil der Geldstrafe gemäss Ziff. 2 dieses Urteilsdispositivs. 4. Der beschlagnahmte Gegenstand (Türkischer Führerausweis des Beschuldigten) wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen.