2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB -3- zu 120 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 10.00, d.h. CHF 1'200.00, verurteilt.