Gegenstand Fälschung von Ausweisen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 18. November 2019 wegen versuchten Erschleichens von Ausweisen durch unrichtige Angaben (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig. Der dem Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt lautet wie folgt: