Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.264 (ST.2020.155; StA.2019.8519) Urteil vom 21. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter A._____, geboren am XX.XX.1972, von der Türkei, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Walker, […] Gegenstand Fälschung von Ausweisen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 18. November 2019 wegen versuchten Erschleichens von Ausweisen durch unrichtige Angaben (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig. Der dem Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt lautet wie folgt: "Vorgehen: Der Beschuldigte reichte am 06.09.2019 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ein Gesuch ein, worin er um Umtausch seines türkischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis ersuchte. Die durchgeführte kriminaltechnische Ausweisprüfung der Kantonspolizei Aar- gau vom 18.09.2019 ergab, dass es sich bei dem eingereichten türkischen Führerausweis um eine Totalfälschung handelt. Der türkische Führeraus- weis wies unter anderem keine UV-Sicherheitsmerkmale auf und die Drucktechnik ist abweichend zu der vom Vergleichsmaterial." Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten un- ter Widerruf der Geldstrafen von 5 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 13. November 2017 und von 15 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. März 2018 zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.00. Die Anklagegebühr von Fr. 1'700.00 wurde dem Beschuldigten auferlegt und der türkische Füh- rerausweis wurde z.H. der Kantonspolizei Aargau eingezogen (vorinstanz- liche Akten [act.] 36 ff.). 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 22. November 2019 Einsprache (act. 40-42). Die Staatsanwaltschaft überwies den zur Anklage erhobenen Strafbefehl am 22. Oktober 2020 an das Bezirksgericht Lenz- burg zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 46). 2. 2.1. Die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg fand am 27. August 2021 statt (act. 73 ff.). Mit gleichentags ausgefälltem Urteil erkannte dieser: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG i.V.m. Art. 22 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB -3- zu 120 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 10.00, d.h. CHF 1'200.00, verurteilt. 3. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 13. November für die Geld- strafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel vom 15. März 2018 als Zusatzstrafe für die Geld- strafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvoll- zug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen und ist Teil der Geld- strafe gemäss Ziff. 2 dieses Urteilsdispositivs. 4. Der beschlagnahmte Gegenstand (Türkischer Führerausweis des Be- schuldigten) wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staats- gebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 66.00, insgesamt CHF 1'266.00, zu bezahlen. Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 6. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'700.00 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 2. September 2021 im Dispositiv zuge- stellte Urteil meldete dieser am 13. September 2021 Berufung an. Das be- gründete Urteil wurde ihm am 2. November 2021 zugestellt. 3. 3.1. Am 22. November 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und teilte mit, die Berufung richte sich gegen den Schuldspruch, die Strafzumessung, den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafen und den Kostenpunkt. Ausserdem stellte er verschiedene Beweisanträge. 3.2. Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 24. November 2021 einst- weilen abgewiesen. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 schloss die Staatsanwalt- schaft unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf kostenfällige Abwei- sung der Berufung. -4- 3.4. Am 10. März 2022 nahm der Beschuldigte zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Stellung. Dazu äusserte sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. März 2022. 3.5. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 ordnete die Verfahrensleitung den Beizug des Audioprotokolls bei der Vorinstanz an und ersuchte die Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik, um einen schriftlichen Bericht. 3.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Mai 2022 wurde der von der Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik, vom 20. Mai 2022 erstattete Be- richt den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. 3.7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Juni 2022 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich dazu am 7. Juni 2022 verneh- men. 3.8. Auf Antrag des Beschuldigten und im Einverständnis mit der Staatsanwalt- schaft sistierte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Juli 2022 das Berufungsverfahren bis zum Eintreffen der von der Kantonspolizei Aargau veranlassten Abklärungen beim Bundesamt für Polizei (Fedpol). 3.9. Am 29. Juli 2022 erstattete die Kantonspolizei Aargau Bericht über die Ab- klärungsergebnisse des Fedpol. 3.10. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. August 2022 wurde die Ver- fahrenssistierung aufgehoben und den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Nachtragsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 29. Juli 2022 ange- setzt. 3.11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. August 2022 auf eine Stellung- nahme. Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 12. September 2022 vernehmen. 3.12. Mit Verfügung vom 14. September 2022 ordnete die Verfahrensleitung im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an (vgl. Einwilligun- gen der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2021 und des Beschuldigten -5- vom 12. September 2022). Ferner zog der Instruktionsrichter die Asylver- fahrensakten des Beschuldigten sowie die Akten über die Vorstrafen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bei. 3.13. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde dem Beschuldigten Frist zur ergänzenden und abschliessenden Berufungsbe- gründung angesetzt. 3.14. Mit der (ergänzenden und abschliessenden) Berufungsbegründung vom 22. November 2022 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Eventualiter sei er wegen versuchten Erschleichens von Ausweisen durch unrichtige Anga- ben zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen zu verur- teilen, wobei auf einen Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flug- hafen, vom 13. November 2017 und jenem der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 15. März 2018 zu verzichten sei. Ihm sei eine reduzierte Partei- entschädigung auszurichten, die Verfahrenskosten seien dem Staat zum Teil aufzuerlegen und die Anklagegebühr der Staatsanwaltschaft sei nach Ermessen des Obergerichts zu reduzieren. 3.15. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 14. Dezem- ber 2022 die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern, das Strafmass, den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafen und die Kosten (konkret die Höhe der Anklagegebühr). Unangefochten geblieben und daher gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen ist die Beschlagnahme des (türkischen) Führerausweises (vgl. Berufungserklärung vom 22. November 2021, Beru- fungsbegründung vom 22. November 2022). 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte mit beim Strassenverkehrs- amt des Kantons Aargau eingereichten (türkischen) Führerausweis, der eine Totalfälschung sei, einen schweizerischen Führerausweis beantragt -6- habe. Dieser sei ihm aber nicht ausgestellt worden, weshalb es bei der ver- suchten Tatbegehung (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG) geblieben sei. Aufgrund der Weise, wie der Beschuldigte den türkischen Ausweis erworben habe, habe er mindestens in Kauf genommen, dass es sich dabei um eine (Total- )Fälschung handle (vorinstanzliches Urteil insb. E. 3.2.4., E. 3.4.2., E. 3.4.3.). Der Beschuldigte bestreitet angesichts der obergerichtlichen Abklärungen nicht mehr, dass der türkische Führerausweis eine Totalfälschung ist. Er lässt jedoch vorbringen, er sei davon ausgegangen, sein Bruder habe die Fahrprüfung für ihn absolviert und einen echten türkischen Führerausweis auf den Namen des Beschuldigten erworben. Damit sei der Tatbestand des versuchten Erschleichens von Ausweisen durch unrichtige Angaben nicht erfüllt. Es liege keine vorsätzliche Handlung vor (Berufungsbegründung vom 22. November 2022, S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe gewusst, dass es keinen türkischen Führerausweis ge- ben könne, da er nie eine Fahrprüfung bestanden habe. Er habe damit ge- wusst (oder zumindest in Kauf genommen), dass es sich beim besagten Führerausweis um eine Totalfälschung, allenfalls um eine Falschbeurkun- dung handle. Beide Varianten würden vom Tatbestand der Fälschung von Ausweisen erfasst (Eingabe vom 14. Dezember 2022, S. 2). 2.2. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern strafbar, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Ver- schweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheini- gungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Im angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen rechtlichen Grundla- gen zu diesem Tatbestand, zum Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) und zum Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 StGB) zutreffend wiedergegeben (vgl. vorinstanzli- ches Urteil E. 3.4.1., E. 3.4.3.). Darauf wird grundsätzlich verwiesen. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist Folgendes: Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirkli- chung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vor- gestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). -7- 2.3. Der Beschuldigte hat, dies ist unterdessen unbestritten, in objektiver Hin- sicht eine falsche Bescheinigung zur Erlangung eines Ausweises vorgelegt. Der objektive Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG ist, da dem Beschul- digten der beantragte Führerausweis nicht ausgestellt wurde, aber nur teil- weise erfüllt und es ist zu prüfen, ob er sich wegen Versuchs schuldig ge- macht hat. 2.4. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte wusste, dass er vor seiner Flucht aus der Türkei noch keine Fahrprüfung abgelegt hatte. Er gab dazu bei der vorinstanzlichen Verhandlung an, er habe die Hälfte und sein Bruder die (andere) Hälfte gemacht. Sein Bruder habe nach der «Mitte» Geld bezahlt, dieser habe das mit Geld erledigt (act. 78). Der Be- schuldigte wusste somit, dass der von ihm beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau vorgewiesene türkische Führerausweis in irgendeiner Art und Weise falsch ist. Ob diesem eine Totalfälschung, Verfälschung oder unechte («unwahre») Beurkundung (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu- grunde liegt, ist nicht entscheidend, denn betreffend die falsche Bescheini- gung ist von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen, mithin fallen alle Arten von Urkundenfälschungen darunter (PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsrecht und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., 2015, N. 27 zu Art. 97 SVG). Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte auch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG subjektiv tatbestandsmässig verhal- ten hat, als er, wie von ihm geltend gemacht und wovon zu seinen Gunsten ausgegangen wird, beim Strassenverkehrsamt («lediglich») einen durch Falschbeurkundung entstandenen türkischen Führerausweis eingereicht hat. Dies hat er wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich getan. Der Beschuldigte kann aus dem geltend gemachten Sachverhaltsirrtum somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. 3. Weiter zu prüfen sind die Strafzumessung und der Widerruf. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen) und der Gesamtstrafen- bildung nach 46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. -8- 3.2. 3.2.1. Das Erschleichen eines Ausweises wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Abs. 1 Ingress und lit. d SVG). 3.2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei eine Geldstrafe von 110 Tagess- ätzen zu Fr. 10.00 angemessen (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.). Der Be- schuldigte ist der Auffassung, dass die Geldstrafe 30 Tagessätze nicht überschreiten dürfe (Berufungsbegründung vom 22. November 2022, S. 6). 3.2.3. Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart erübrigen sich, da es wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei einer Geldstrafe zu bleiben hat. 3.2.4. 3.2.4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts für das vollendete Delikt (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3 mit Hinweis). Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG schützt zum einen die Ver- kehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer von einer abstrakten Gefahr (analog Art. 95 SVG; vgl. ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Zum an- deren wird durch diesen Tatbestand, der eine lex specialis zu Art. 253 StGB darstellt (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz, a.a.O., N. 20 zu Art. 97 SVG), das Vertrauen geschützt, welches der Rechtsverkehr einem Ausweis/Kontrollschild des Strassenverkehrsamts als Beweismittel entgegenbringt (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 253 StGB i.V.m. N. 5 zu Vor Art. 251 StGB). Die Gefährdung der Verkehrssicherheit wird hier durch den Um- stand etwas relativiert, dass der Beschuldigte vor Erhalt des (i.c. definitiven [vgl. Art. 44a Abs. 2 VZV; SR 741.51]) Führerausweises noch eine Kontroll- fahrt hätte absolvieren müssen (vgl. Art. 44 Abs. 1 VZV, Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV i.V.m. der Länderliste des ASTRA betreffend Ausnahmen von der Kontrollfahrt). Mit einer solchen Kontrollfahrt lässt sich aber die Fahreig- nung nicht erschöpfend abklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.3/2007 vom 15. März 2007 E. 2.2). Sie bietet für die Verkehrssicherheit nicht die gleiche Gewähr, wie der (ordentliche) Erwerb des definitiven Führerauswei- ses, der nebst einer erfolgreich absolvierten theoretischen und praktischen Motorfahrzeugführerprüfung einen Kurs über die Verkehrskunde (Art. 18 VZV), einen Erste-Hilfe-Kurs (Art. 10 VZV) und eine Weiterbildung nach Erhalt des Führerausweises auf Probe (Art. 27a VZV) voraussetzt. Insge- samt wäre die Verkehrssicherheit und das Vertrauen in eine solche Be- scheinigung in nicht unerheblichem Masse gefährdet worden, wenn dem -9- Beschuldigten aufgrund des gefälschten türkischen Führerausweises ein definitiver Führerausweis der Schweiz ausgestellt worden wäre. Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungs- freiheit. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, einen legalen Er- werb des Führerausweises anzustreben, anstatt direkt vorsätzlich eine fal- sche Bescheinigung beim Strassenverkehrsamt einzureichen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Gesetz zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1, mit Hinweisen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG erfassten und denkbaren Verhaltensweisen zur Erschleichung eines Ausweises bzw. einer Bewilligung von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. In Relation zum Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe reicht, erschiene eine Geld- strafe von 120 Tagessätzen schuldangemessen. Da es vorliegend bei ei- nem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszu- fallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsäch- lichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesge- richts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Es rechtfertigt sich vorlie- gend, die Geldstrafe auf 100 Tagessätze zu reduzieren. 3.2.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes auszuführen: Die Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 13. November 2017 wegen Fälschung von Ausweisen und rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (Probezeit 2 Jahre). Hinzu kommt die Ver- urteilung zu einer bedingten Zusatzgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.00 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. März 2018 we- gen Fälschung von Ausweisen (Probezeit 3 Jahre). Nicht zu hören ist der Beschuldigte, soweit er diese Verurteilungen beanstandet (Berufungsbe- gründung vom 22. November 2022, S. 4). Entsprechende Rügen hätte er gegen die unterdessen in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehle vorbrin- gen können und müssen. Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen, hat der Beschuldigte daraus doch keine hinreichenden Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte zeigt keine Einsicht in das begangene Unrecht. Zudem hat er weitgehend jeweils nur eingeräumt, was durch eine erdrückende Be- weislage ausgewiesen war. Das Nachtatverhalten gibt daher keinen Anlass für eine Strafminderung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). - 10 - Zur beruflichen Situation stellte die Vorinstanz fest, der Beschuldigte sei arbeitslos und versuche gerade, Deutsch zu lernen (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3.). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte verheira- tet und Vater von mehreren Kindern ist, jedoch allein lebt (act. 75). Nach- dem der Beschuldigte im Berufungsverfahren keine massgeblichen Verän- derungen bezüglich der persönlichen und familiären Verhältnisse geltend macht, sind keine Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersicht- lich. Die Täterkomponente ist mit Blick auf die Vorstrafen insgesamt leicht straf- erhöhend zu gewichten, was mit einer Straferhöhung von 10 Tagessätzen auf insgesamt 110 Tagessätze Geldstrafe berücksichtigt wird. 3.3. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.00 festgesetzt. Nachdem eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht geltend gemacht wird und sich dafür auch keine Anhaltspunkte aus den Akten ergeben, ist die Tagessatzhöhe bei Fr. 10.00 zu belassen. 3.4. 3.4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den teilbedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf einer bedingten Strafe nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist grundsätzlich das Urteil der Berufungsinstanz (BGE 143 IV 441 E. 2.2). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Desgleichen kann sie im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und - 11 - Art. 43 StGB verneinen und deren Vollzug bedingt resp. teilbedingt auf- schieben (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. 3.4.2. Hinsichtlich des Strafbefehls vom 13. November 2017 ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Nachdem dieser Strafbefehl dem Beschuldigten am 12. Ja- nuar 2018 eröffnet worden war (vgl. Strafregisterauszug), endete die Pro- bezeit am 12. Januar 2020 (Art. 44 Abs. 4 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3.1) und die Widerrufsfrist am 12. Januar 2023 (Art. 46 Abs. 5 StGB). Der Widerruf des bedingten Voll- zugs ist daher lediglich noch bezüglich der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 15. März 2018 zu prüfen. 3.4.3. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Straftat während der noch laufenden Probezeiten begangen, wobei beide Vorstrafen mit Blick auf die Verurteilungen wegen Fälschung von Ausweisen als einschlägig einzustufen sind (vgl. E. 3.2.4.2. hiervor). Die bedingten Geldstrafen von 5 und 15 Tagessätzen zu Fr. 30.00 vermochten ihn nicht davon abzuhalten, sich erneut eines gefälschten Ausweises (i.c. Führerausweis; Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG) zu bedienen. Die erhoffte Warnwirkung des bedingten Vollzugs blieb aus. Der Beschuldigte konnte sich bei der vorinstanzlichen Hauptver- handlung zunächst nicht einmal an die Vorstrafen erinnern (act. 76). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in diesem Verfahren keine Einsicht bezüg- lich der Gesetzwidrigkeit seiner Handlung zu erkennen vermag, obwohl er schlussendlich einräumen lässt, dass es sich beim türkischen Führeraus- weis um eine Totalfälschung handelt und er in der Türkei keine Fahrprüfung absolvierte. Das Verhalten des Beschuldigten weist somit eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Diese getrübte Legalprognose wird durch die berufliche und familiäre Situation nicht positiv beeinflusst. In Anbetracht dessen ist der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. März 2018 ausgesprochenen be- dingten Zusatzgeldstrafe von 15 Tagessätzen angezeigt. Der anzuord- nende Vollzug in Kombination mit Ausfällung einer Verbindungsbusse (E. 3.5. nachfolgend) führt in einer Gesamtabwägung jedoch dazu, dass beim Beschuldigten für die neue Geldstrafe von einer begründeten Aussicht auf Bewährung ausgegangen werden kann (vgl. dazu BGE 134 IV 60 E. 7.4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 277). Den noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung ist mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. - 12 - 3.5. Bedingt ausgesprochene Geldstrafen können mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse von Fr. 250.00 angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Die Höhe der Busse trägt dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe, den bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 25 Tage fest- zusetzen. 3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'100.00 (Probezeit 3 Jahre) und ei- ner Verbindungsbusse von Fr. 250.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen. Ferner ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 15. März 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 450.00, zu widerrufen. 4. 4.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.2. 4.2.1. Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzli- che Kostenverlegung an sich nach wie vor korrekt. 4.2.2. Hinsichtlich der Höhe der Anklagegebühr weist der Beschuldigte darauf hin, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 8. April 2021 (act. 50) eine Reduk- tion dieser Gebühr in Betracht gezogen, sich aber im angefochtenen Urteil dazu nicht geäussert. Der Beschuldigte lässt weiter darlegen, dass sich ge- mäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft die Anklagegebühr an der Strafbefehlsgebühr zu orientieren habe, welche bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen Fr. 1'200.00 betrage. Davon sei auch hinsichtlich der Anklagegebühr auszugehen, denn es sei kein nennenswerter Aufwand da- zugekommen (Berufungsbegründung vom 22. November 2022, S. 6). - 13 - Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Weisungen betreffend die Ankla- gegebühr der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und stellt sich auf den Standpunkt, eine Anklagegebühr von Fr. 1'700.00 erscheine ange- messen (Eingabe vom 29. März 2022). 4.2.3. Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfah- renskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Gebühren werden vom Staat für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben. Sie stellen eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für das Tätigwerden der Behörden dar. Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO decken den allgemeinen Aufwand des Staates (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die Bereitstellung der Strafbehörden. Diese allge- meinen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens, wel- ches das Verfahren führt (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Parteien partizi- pieren daran, indem ihnen nach Art. 422 Abs. 1 StPO Gebühren auferlegt werden dürfen. Gebühren bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die den Gegenstand, die Bemessungsgrundlagen und die Abgabepflichtigen fest- legt. Die Auslagen erfassen demgegenüber die im konkreten Strafverfah- ren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates. Zwar ist die Möglichkeit der Kostenauflage im Strafverfahren in der StPO abschliessend geregelt. Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist dennoch nur beispielhaft («namentlich») zu verstehen (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 mit Hinweisen). Gemäss § 15 Abs. 1 VKD (SAR 221.150) beträgt die Gebühr für das Straf- befehlsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens Fr. 200.00 bis Fr. 10'000.00. Die Anklagegebühr, die in verwaltungsrechtlicher Hinsicht eine Kausalabgabe darstellt, wird deshalb durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip beschränkt (vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.4). Sinn und Zweck der Verfahrenskosten im Strafprozess ist die Abgeltung behördlichen Auf- wands. Die Höhe der Sanktion kann allenfalls als Höchstgrenze berück- sichtigt werden (BGE 146 IV 196 E. 2.2.2; vgl. auch BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). 4.2.4. Zu den Aufwendungen des Vorfahrens ergibt sich aus den Akten Folgen- des: Der Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2019 zu seiner Person und zur Sache befragt (act. 12 ff., act. 22 ff.). Dann musste der türkische Führe- rausweis durch die Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik, auf seine Echt- heit überprüft werden (vgl. Bericht vom 18. September 2019 [act. 29 f.], - 14 - ergänzende Ausführung vom 31. Oktober 2019 [act. 31 f.]), zumal der Be- schuldigte den Tatvorwurf nicht anerkannte und alsdann noch behauptete, den türkischen Führerausweis regulär nach dem Bestehen der Fahrprüfung erhalten zu haben (act. 24 ff.). Hinzu kommt nach Einsicht in den Strafre- gisterauszug der Beizug dieser Strafurteile (act. 1 ff.) sowie Abklärungen bei der Wohngemeinde zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten (act. 16). Nach diesen Abklärungen wurde am 18. November 2019 der Strafbefehl erlassen (act. 36 ff.), wobei dieser aufgrund der Einsprache (act. 40-44) des Beschuldigten am 22. Oktober 2020 an das Bezirksgericht Lenzburg überwiesen wurde (act. 46). Angesichts des durch diese Handlungen entstandenen und ausgewiese- nen Aufwands erachtete das Obergericht die erhobene Anklagegebühr von Fr. 1'700.00 im vorliegenden Verfahren als angemessen. Dies insbeson- dere, da eine polizeiliche Fachstelle die Echtheit des Führerausweises zu prüfen hatte. Substantiierte Einwendungen, welche die Angemessenheit der Anklagegebühr in Frage stellen, bringt der Beschuldigte nicht vor. Die Rüge, die Gebühr habe sich an der für das Gericht nicht verbindlichen Ver- waltungsweisung und an der Sanktion zu orientieren, zielt an der Sache vorbei. Es gibt somit keinen Grund, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (einschliesslich der Anklagegebühr) zu reduzieren. 4.3. Nach dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO). 4.4. 4.4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). 4.4.2. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich teilweise als begründet, in- dem von einem Widerruf des bedingten Vollzugs hinsichtlich der einen Vor- strafe abzusehen ist und ihm hinsichtlich der Geldstrafe der bedingte Voll- zug, allerdings kombiniert mit einer Verbindungsbusse und einer verlänger- ten Probezeit, zu gewähren ist. Soweit der Beschuldigte jedoch einen Frei- spruch vom Vorwurf des Erschleichens eines Ausweises, eventualiter dafür eine geringere Strafe als von der Vorinstanz festgesetzt, und einen voll- ständigen Verzicht auf einen Widerruf verlangt, ist die Berufung abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, dem Beschul- digten drei Viertel der Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD), d.h. - 15 - Fr. 1'500.00, aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.4.3. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1), ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel zuzusprechen. Der Verteidiger des Beschuldigten hat für das Berufungsverfahren trotz Kenntnis des schriftlichen Verfahrens und der Verfügung vom 16. Dezem- ber 2022, mit welcher ihm angezeigt worden war, dass der Rechtsschrif- tenwechsel nicht fortgesetzt würde, bis heute keine Kostennote eingereicht. Aus den Akten ergeben sich folgende Aufwendungen des bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren mit der Sache betrauten Verteidigers: kurze, 2 ½ Seiten umfassende Berufungserklärung mit kurzer Begründung vom 22. November 2021, (kurze) Stellungnahme zum schriftlichen Verfahren vom 25. Februar 2022, (kurze, unaufgeforderte) Eingabe vom 10. März 2022, 2 ½ Seiten umfassende Stellungnahme vom 7. Juni 2022 zum Be- richt der Kantonspolizei Aargau vom 20. Mai 2022, 1 ½ Seiten umfassende (vorläufige) Stellungnahme vom 12. September 2022 zum Nachtragsbe- richt der Kantonspolizei Aargau vom 29. Juli 2022, 6 Seiten umfassende ergänzende/abschliessende Berufungsbegründung vom 22. November 2022. Angesichts dieser Aufwendungen erscheint ein Aufwand von insge- samt 8 Stunden angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT in der Regel anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 220.00, der praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der Mehrwertsteuer von 7.7 %, beträgt die angemessene Entschädigung Fr. 1'952.40 bzw. ein Viertel davon, welcher aus der Staatskasse auszu- richten ist, Fr. 488.10. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Erschleichens eines Auswei- ses gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. - 16 - 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00 d.h. Fr. 1'100.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 250.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. März 2018 bedingt gewährte Strafvollzug für die Zusatzgeldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 450.00, wird widerrufen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der beschlagnahmte Gegenstand (Türkischer Führerausweis des Beschul- digten) wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 264.00, gesamthaft Fr. 2'264.00 werden dem Beschuldigten zu drei Viertel mit Fr. 1'698.00 auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 488.10 auszubezahlen. Im Üb- rigen hat er seine Parteikosten selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'966.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'700.00, exkl. Dolmetscherkosten) werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates. 6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten, insbesondere jene für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. - 17 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser