6.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen. 6.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 5'319.95 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 36 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)