6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 93'360.80 auszurichten. - 35 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 8'450.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.