Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 490.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern eine Parteientschädigung von je Fr. 1'390.00 zu entrichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 244'554.27 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 9'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.