4.2. Der Beschuldigte ist den Privatklägern dem Grundsatz nach für sämtliche Forderungen, die auf den Mord zurückzuführen sind (allfälliger Versorgerschaden, Behandlungskosten usw.) zu 100 % schadenersatzpflichtig. Im Übrigen werden die diesbezüglichen Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'120.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.