2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 112 StGB und Art. 197 Abs. 5 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Haft von insgesamt 938 Tagen (17. Oktober 2019 bis und 11. Mai 2022) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Dem Beschuldigten werden auf Verlangen folgende beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben: