8.3. Die Höhe der Entschädigung des Vertreters der Privatkläger aus dem erstinstanzlichen Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, den Privatklägern für das erstinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 5'319.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).