135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 8'450.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). - 31 - Die Parteikosten für den Beizug des freigewählten Verteidigers hat der Beschuldigte ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).