7.3. Der Beschuldigte hat zudem den Privatklägern die von ihnen beantragte und mit eingereichter Kostennote substantiierte Parteientschädigung von je rund Fr. 1'390.00 (Aufwand von insgesamt 22.75 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO).