Der geschätzte Aufwand von 8 Stunden für die Berufungsverhandlung sowie der Nachbesprechung mit dem Klienten ist aufgrund der effektiven Verhandlungsdauer von rund 4.75 Stunden zuzüglich Wegzeit von 0.5 Stunden und einer Nachbesprechung mit dem Beschuldigten von 0.5 Stunden um 2.25 Stunden auf 5.75 Stunden zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand für die Durchsicht und Prüfung des Berufungsurteils sowie Erklärungen und Telefonat mit dem Beschuldigten von 2.5 Stunden erscheint hoch, zumal das Urteil bereits mündlich eröffnet und begründet wurde und ist um 1.5 Stunde auf angemessene 1 Stunden zu reduzieren.