Der geltend gemachte Aufwand für vier Besprechungen mit dem Beschuldigten im Zentralgefängnis in Lenzburg von insgesamt 11.15 Stunden (inkl. Weg) ist nicht mehr angemessen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dazu vier Treffen notwendig waren. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Dem Obergericht erscheint ein Besuch zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung ausreichend, womit der Aufwand um 7.75 Stunden auf den Aufwand für die längste Besprechung (inkl. Weg) von 3.4 Stunden zu kürzen ist.