Der Aufwand von 9.5 Stunden für die Berufungserklärung sowie vorgängige Fallbearbeitung und Aktenstudium vom 16., 26. und 30. November 2021 (Kürzung von ermessensweise 0.25 Stunden für das «Schreiben an Klient» vom 30. November 2021 bereits abgezogen [vgl. oben]) ist massiv überhöht und um 8.5 Stunden auf 1 Stunde zu kürzen. Es wurde an den bisherigen erstinstanzlichen Anträgen festgehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige Aufwand auch unter Berücksichtigung einer (nochmaligen) Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil aus.