Die amtliche Verteidigerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 93'360.80 entschädigt wurde, bestens vertraut. Obwohl der Aktenumfang beachtlich war und aufgrund des Mordvorwurfs eine hohe Freiheitsstrafe im Raum stand, stellten sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen.