6.2. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die von der Vorinstanz vollumfänglich gemäss Anträgen zugesprochenen Schadenersatzforderungen sowie die teilweise gutgeheissenen Genugtuungsforderungen zurückzukommen, zumal der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs explizit keine substantiierten Einwendungen erhoben hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). 7. 7.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'000.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO; § 18 VKD).