5. In der Berufung des Beschuldigten findet sich hinsichtlich der vorinstanzlich vorgenommenen Einziehungen und Herausgaben von Gegenständen und Beweismitteln keine Ausführungen. Es kann dazu deshalb auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, den Privatklägern Schadenersatz sowie Genugtuungen nebst Zins zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderungen mit der Begründung, im Falle eines Freispruchs fehle es an einer Grundlage für die Gutheissung von Zivilansprüchen.