Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen befindet sich im untersten Bereich des Strafrahmens der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Der Beschuldigte macht denn auch für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt der Pornografie keine Ausführungen zur Strafzumessung. Folglich kann auf die unbestritten gebliebenen sowie korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Somit ist der Beschuldigte hinsichtlich der Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. - 27 -