Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Sie begründete in nachvollziehbarer Weise die Wahl der Sanktionsart (vorinstanzliches Urteil E. 4.2), die Anzahl sowie die Höhe der Tagessätze (vorinstanzliches Urteil E. 4.3) und das Aussprechen der Sanktion als bedingte Strafe mit einer Probezeit von zwei Jahren (vorinstanzliches Urteil E. 4.4). Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen befindet sich im untersten Bereich des Strafrahmens der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.