Der Beschuldigte hat sich zwar weder geständig noch kooperativ gezeigt, was sich nicht zu seinen Lasten auswirkt, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Damit wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es hingegen bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 17 Jahren (Art. 391 Abs. 2 StPO).