Nach dem Gesagten ist für den vollendeten Mord in Relation zum Strafrahmen insgesamt von einem schweren Tatverschulden und einer angemessenen Strafe von 18 Jahren auszugehen. 4.2.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und befand sich in stabilen Verhältnissen, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).