Rache- sowie Eifersuchtsmotive gegenüber G. sind folglich absolut unverständlich. Selbst in der Annahme, es habe tatsächlich eine sexuelle inzestuöse Beziehung zwischen G. und AD. vor ihrer Heirat mit dem Beschuldigten im Jahr 1997 stattgefunden, wären allfällige Rache- und Eifersuchtsmotive mehr als 20 Jahre später nicht nachvollziehbar. Es wäre dem Beschuldigten ein leichtes gewesen, G. weiterhin aus dem Weg zu gehen. Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit sind keine ersichtlich. - 26 -